Satzung des Ortsverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN UEDEM

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Bündnis 90/DIE GRÜNEN UEDEM sind Ortsverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
  2. Sitz und Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes  Bündnis 90/DIE GRÜNEN UEDEM ist die Gemeinde Uedem.
  3. Der Ortsverband wird von seinen Mitgliedern gebildet.

§ 2 Mitarbeit, Mitgliedschaft

  1. Bündnis 90/DIE GRÜNEN UEDEM sind offen für die Mitarbeit aller Menschen, die die Ziele der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN unterstützen.
  2. Mitarbeiter*innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetze ausdrücklich den Mitgliedern vorbehalten sind. Mitarbeiter*innen bedürfen keiner formellen Aufnahme.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Ortsverbandsvorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages, wenn das den Aufnahmeantrag beschließende Organ nicht ausdrücklich anders beschließt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverbandsvorstand mitzuteilen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen und Gesetze teilzunehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Kassen- und Beitragsordnung. Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.
  3. Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge in Höhe von einem Drittel (33 %) der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates an den Ortsverband.

$ 4 Organe des Ortsverbades

Die Organe des Ortsverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes
  • der Ortsverbandsvorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Zu ihr wird schriftlich mit einem vorläufigen Vorschlag für die Tagesordnung und einer Einladungsfrist von in der Regel einer Woche durch den Vorstand eingeladen.
  3. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn sich mindestens 20 % der Mitglieder oder die Kassenprüfer*innen dafür aussprechen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung erneut mit gleicher Tagesordnung und der üblichen Einladungsfrist einberufen werden und ist dann auch bei Unterschreitung dieses Quorums beschlussfähig.
  5. Anträge zum Ändern der Satzung sowie das Auflösen des Ortsverbandes müssen so rechtzeitig schriftlich vorliegen, dass sie mit dem Einladungsschreiben an alle Mitglieder verschickt werden.
  6. Beschlüsse über das Ändern der Satzung oder das Auflösen des Ortsverbandes bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Für alle sonstigen Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer*innen. Sie wählt die Kandidat*innen für die Kommunalwahlen in Uedem.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes sowie über das Entlasten des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung, die Kassen- und Beitragsordnung sowie über das Programm des Ortsverbandes.

§ 6 Ortsverbandsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit möglich.
  2. Innerhalb des Vorstandes sind die folgendem Ämter zu besetzen:
  3. Mindestens ein*e, maximal zwei Vorsitzende
  4. Eine Kassierer*in
  5. Eine Schriftführer*in
  6. Eine Beisitzer*in aus dem Fraktionsvorstand in Person der/des Fraktionsvorsitzende*n der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Rat der Gemeinde Uedem. Diese Person wird nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt, sondern bekleidet dieses Amt als geborenes Mitglied. Die Beisitzer*in aus dem Fraktionsvorstand darf ein weiteres Amt im Ortsverbandsvorstand bekleiden.
  1. Die Vorstandstreffen sind mitgliederöffentlich. Die anwesenden Mitglieder sind rede- und antragsberechtigt.
  2. Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit (ein Kalenderjahr) gewählt. Vor der Wahl von Vorstandsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung ein Quorum (Mindestanzahl an Stimmen) festlegen.
  3. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Der Vorstand ist durch die Beschlüsse der Parteitage aller Gebietsverbände gebunden. Er ist verpflichtet, Parteitagsbeschlüsse möglichst schnell und sinnvoll umzusetzen und durchzuführen.

§ 7 Kassenprüfer*innen

  1. Zum Überprüfen der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung für jeweils eine Amtszeit (ein Kalenderjahr) und für höchstens zwei Amtszeiten zwei Kassenprüfer*innen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder Mandatsträger*innen sein.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, die Kassengeschäfte jederzeit zu überprüfen, müssen dies aber mindestens ein Mal im Jahr tun und können gegebenenfalls eine Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Kassenprüfer*innen haben die Pflicht, die Mitgliederversammlung in jedem Jahr vor dem Entlasten des Vorstandes einen Bericht über die  Ordnungsmäßigkeit der Kassengeschäfte zu erteilen.

§ 8 Urabstimmung

  1. Auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder muss über Fragen der Satzung und des Programms sowie über besonders wichtige Anträge eine Urabstimmung durchgeführt werden.
  2. Die Urabstimmung muss in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise durchgeführt werden, wenn dies ein Mitglied beantragt.
  3. Ein Beschluss über das Auflösen des Ortsverbandes muss durch eine Urabstimmung bestätigt werden.
  4. Eine Urabstimmung muss binnen sechs Wochen, nachdem sie von einer ausreichenden Zahl der Mitglieder verlangt wurde, durchgeführt werden.
  5. Der Sachverhalt, über den entschieden werden muss, wird allen Mitgliedern vom Vorstand spätestens drei Wochen nach Beginn des Verfahrens schriftlich mitgeteilt. Allen, die dies wünschen, muss Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen. Die tatsächlichen Kosten ihrer Papiere tragen – mit Ausnahme des Vorstandes – die Verfasser*innen.
  6. Alle Antworten, die binnen zwei Wochen nach dem Abschluss des Versendens der Unterlagen bei der Schriftführer*in ankommen, werden als Stimmen gewertet. Das Ergebnis der Urabstimmung wird allen Mitgliedern binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Antwortfrist schriftlich mitgeteilt.

§ 9 Auflösen des Ortsverbandes

Über das Auflösen oder Verschmelzen des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird das Vermögen dem neuen bzw. übergeordneten Verband überwiesen.

§ 10 Vorbehaltsklausel

Im Zweifels- oder Widerspruchsfall gelten die Satzungen der höheren Gebietsverbände oder die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft.

Der Beschluss wurde am 12.01.2024 von der Mitgliederversammlung gefasst.